Vereinsstatuten Verein Markt Zunft
mit Sitz in Wangen an der Aare
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Markt Zunft“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wangen an der Aare
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung von Historischen Veranstaltungen und ist nicht gewinnorientiert.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus der Vermietung von Vereinsmaterial
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Organisation und der Durchführung von mittelalterlichen Märkten hat.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn diese den Mitgliederbeitrag bezahlt.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende des Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 2 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung des
Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten, Kassiers und des übrigen Vorstandes sowie
der Kontrollstelle
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudget
h) Beschlussfassung über von den Mitgliedern oder dem Vorstand
eingebrachte Geschäfte
i) Änderung der Statuten
j) Behandlung der Ausschlussrekurse
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
9. Der Vorstand
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er kann Reglemente erlassen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich ein Rechnungsrevisor, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift des Präsidenten.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer einfachen Mehrheit an der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29.08.2011 angenommen worden und an der Mitgliederversammlung vom 16.02.2024 angepasst worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Präsidentin
Judith Kläy Akpatsa